Leistungsspektrum:  

Pflegschaften

Ergänzungspflege

Sind Eltern oder Vormund in Teilbereichen der elterlichen Sorge verhindert, bestellt das Familiengericht für den Minderjährigen einen Ergänzungspfleger nach § 1909 BGB. Der Ergänzungspfleger ist rechtlicher Vertreter des Kindes für bestimmte Angelegenheiten, welche im Gerichtsbeschluss genauestens festgelegt sind.
Sollten Sie eine unabhängige, professionelle und erfahrene Fachkraft suchen, die Sie mit der Übertragung einer Ergänzungspflegschaft beauftragen möchten, nehme ich Ihre Anfrage gerne entgegen.

Umgangspflege

Der Umgangspfleger/die Umgangspflegerin wird auf Anordnung des Familiengerichts bei Störungen des Umgangsrechts tätig zur Durchführung des Umgangsrechts. Er/sie hat ein Herausgaberecht gegenüber dem/der jeweiligen Umgangsberechtigten. Ziel ist, mit beiden Eltern über die Ausgestaltung des Umgangs zu verhandeln und auf eine einvernehmliche Regelung im Hinblick auf das Wohl des betroffenen Kindes hinzuwirken und damit zur Entlastung und Stärkung des Kindes beizutragen.

Kommt es zu keiner Einigung, hat der/die Umgangspfleger/in das Recht, die Umgangsrechtspflichten zu konkretisieren und im gerichtlichen Verfahren gegen den widerstrebenden Elternteil durchzusetzen.

Sollten Sie eine professionelle und erfahrene Umgangspflegerin suchen, welche das Wohl und die Interessen des Kindes beim Umgang vertritt, nehme ich Ihre Anfrage gerne entgegen.

Weitere Pflegschaften auf Anfrage.