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Verfahrenspflege

Nach Artikel 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör, so auch jeder/jede Betroffene in einem Betreuungs- und Unterbringungsverfahren, um die Möglichkeit zu haben, das Verfahren als handelndes Subjekt beeinflussen zu können.

Kann sich beispielsweise ein an Demenz erkrankter Mensch, für den eine Betreuung eingerichtet werden soll, oder ein psychisch Erkrankter in einer akuten psychotischen Phase nicht mehr eigenständig artikulieren, wird ihm seitens des Betreuungsgerichts ein/e Verfahrenspfleger/in zur Seite gestellt.

Dieser Verfahrenspfleger vertritt stets die objektiven Interessen des Betroffenen.

Als professionelle Verfahrenspflegerin stehe ich Ihnen gerne auf Anfrage zur Verfügung..