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Vormundschaft

Bei Gefährdung des leiblichen, seelischen oder geistigen Wohls des Kindes bei Versagen, Vernachlässigung oder Missbrauch der Sorgeberechtigten kann das Familiengericht den Eltern das Sorgerecht ganz oder teilweise entziehen und dieses Sorgerecht auf einen Vormund übertragen.

Als Vormund wird die Person berufen, die von den Eltern des Mündels als Vormund benannt wurde - beispielsweise im Wege einer letztwilligen Verfügung. Ist der Vormund nicht durch die Eltern bestimmt, hat das Vormundschaftsgericht nach Anhörung des Jugendamtes den Vormund auszuwählen.

Der Vormund hat das Recht und die Pflicht, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen, alle Aufgaben in diesem Zusammenhang wahrzunehmen und das Kind bis zum Eintritt der Volljährigkeit zu vertreten.

Kinder brauchen starke, unabhängige und engagierte Vormunde.

Suchen Sie als Familienrichter/in einen geeigneten Vormund, nehme ich Ihre Anfrage gerne entgegen.